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Geltungsbereich der Altfahrzeugverordnung:
Von der Regelung der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (nachfolgend als Altfahrzeugverordnung bezeichnet) sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen, Nutzfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern betroffen.

Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers:
Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Überläßt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro).

Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb:
Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annehmen und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehören insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Da nur die autorisierten Demontagebetriebe zum Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen berechtigt sind, dürfen nach der Zielsetzung der Altfahrzeug-Verordnung in der Regel auch nur diese Betriebe mit diesen Teilen Handel treiben. Die Höhe der Entsorgungskosten, die bei der Kfz-Überlassung an diese Betriebe zu zahlen sind, ist grundsätzlich einzelfallabhängig und orientiert sich u.a. an dem Kfz-Hersteller, Kfz-Typ und Baujahr, dem technischen Zustand des Kfz, etc.

Altfahrzeug:
Als Altfahrzeug gelten Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als Abfall anzusehen sind. Dies kann z.B. auf die Fahrzeuge zutreffen, die bei der Abgabe an Dritte oder bei der grenzüberschreitenden Verbringung nicht über die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr verfügen (z.B. Ablauf der TÜV-Plakette) und deren TÜV-fähige Reparatur unter Ansatz ortsüblicher Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt mit Originalteilen teurer ist als der gegenwärtige Zeitwert des Fahrzeugs (Totalschaden).

Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle

endgültige Stilllegung:
Die Überlassung des Altfahrzeugs wird von dem zertifizierten Demontagebetrieb bzw. der anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle mit einem Verwertungsnachweis dokumentiert. Dieses Formblatt wird von diesen Betrieben vorrätig gehalten und darf ausschließlich von ihnen dem Kfz-Halter übergeben werden. Der Verwertungsnachweis sowie der Kfz-Brief sind bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Eine Ausfertigung des Verwertungsnachweises (Blatt 1 - rosa - ) ist für den Kfz-Halter/-Eigentümer bestimmt. Wird der Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ist ein Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen gewesen oder zum Zweck der Entsorgung im Ausland verblieben (z.B. nach einem dortigen Unfall), soll aber dennoch bei der Kfz-Zulassungsstelle endgültig abgemeldet werden, ist dort eine entsprechende formlose Erklärung abzugeben. Die bisher für diese und ähnliche Fälle vorgesehene Abmeldung mit einer ”Verbleibserklärung” als Formblatt ist seit dem 1.7.2002 entfallen.

vorübergehende Stilllegung:
Sofern das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle nur vorübergehend stillgelegt werden soll, ist zu diesem Zeitpunkt weder ein Verwertungsnachweis noch die o.a. formlose Erklärung abzugeben. In diesem Zusammenhang ist auf die straßenverkehrsrechtliche Meldepflicht der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen hinzuweisen: Danach hat bei einem Verkauf eines Fahrzeugs der Verkäufer die für das Kfz zuständige Zulassungsstelle unverzüglich zu informieren und Namen und Anschrift des Käufers anzuzeigen. Weitere Informationen zur Kfz-Abmeldung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen KFZ-Zulassungsstelle.
Am 1.7.2002 ist das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen in Kraft getreten (Altfahrzeug-Gesetz vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2199). Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.9.2000 über Altfahrzeuge in nationales Recht (Richtlinie 2000/53/EG, ABl. EG Nr. L 269 S. 34) übernommen. Das Altfahrzeug-Gesetz fasst alle im Rahmen des Bundesrechts erforderlichen Rechtsänderungen für die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben zusammen. Durch das Gesetz wurde unter anderem die Altauto-Verordnung vom 4.7.1997 geändert. Diese wurde als Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen als Altfahrzeug-Verordnung neu bekannt gemacht. Das Gesetz richtet sich insbesondere an die Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen, an die Kfz-Halter und -Eigentümer und an die Entsorgungswirtschaft. Neu sind insbesondere folgende Punkte:

Unentgeltliche Rückgabe:
Die Letzthalter von Altfahrzeugen können diese grundsätzlich unentgeltlich an den Hersteller/Importeur zurückgeben. Von der Regelung sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen, Nutzfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern betroffen. Die Hersteller und Importeure sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die mit der Rücknahme und Verwertung verbundenen Kosten werden den Herstellern und Importeuren angelastet.
Voraussetzung für die unentgeltliche Rücknahme ist, dass das Fahrzeug zu einem vom Hersteller benannten Entsorgungsbetrieb gebracht werden muss, der nicht weiter als 50 km vom Standort des letzten Halters entfernt liegen darf, der Kfz-Brief oder die Kraftfahrzeugzulassung übergeben wird, das Fahrzeug innerhalb der EU zugelassen ist und nicht ausgeschlachtet ist. Es müssen alle wesentlichen Teile, wie Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator und elektronische Steuerteile vorhanden sein und es dürfen keine Abfälle im Fahrzeug lagern.

Verwertungsquoten:
Seit 2006 sind mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 % stofflich (werk- oder rohstofflich) zu verwerten oder wiederzuverwenden. Bis zum Jahr 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung und Wiederverwendung) zu steigern.

Verbot von Schwermetallen:
Seit dem 1.7.2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten.

Weitere Neuerungen:
Aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Altauto-Verordnung wurden zudem insbesondere Änderungen hinsichtlich der Zulassungskriterien für Sachverständige und des Nachweisverfahrens für die Abmeldung von Kfz im Hinblick auf die Information der Überwachungsbehörden vorgenommen sowie der Katalog der mit einem Bußgeld bewährten Ordnungswidrigkeiten erweitert, um die Durchsetzbarkeit wichtiger Vorschriften zu verbessern.